117 IV 9 | Art. 91 Ziff. 1 StGB; Erziehungsmassnahmen. 1. Für die Konkretisierung des Begriffs der Nichtbewährung gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB sind die in den Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1, Art. 95 Ziff. 5 und Art. 96 Ziff. 3 StGB verwendeten Umschreibungen heranzuziehen. Nichtbewährung im konkreten Fall bejaht, da zwar keiner Weisung zuwidergehandelt (denn diese war eine blosse Aufforderung, nicht rückfällig zu werden), aber das in die Jugendliche gesetzte Vertrauen getäuscht wurde (E. 2). 2. Die Anordnung einer Erziehungsmassnahme gemäss Art. 91 StGB setzt kein Delikt von qualifizierter Schwere voraus (E. 3). | Weisung; Recht; Nichtbewährung; Entscheid; Erziehungs; Erziehungsmassnahme; Massnahme; Schwere; Weisungen; Jugendstrafrecht; Jugendliche; Anordnung; Probezeit; Jugendstrafkammer; BOEHLEN; Basel; Kanton; Basel-Stadt; Erziehungsmassnahmen; Vertrauen; Beschwerdeführerinnen; Mahnung; Auffassung; Jugendstrafrechts; Kindesschutz; Entwicklung; Jugendamt; Appellationsgericht |