LwG Art. 89 - Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 89 LwG vom 2023
Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. (1) Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.c. (2) Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen.d. (2) Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.
2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463 ][3863]; [BBl 2012 2075]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.