Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 84 ZGB vom 2024

Art. 84 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 84 C. Aufsicht

1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen. (1)

2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.

3 Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 452; BBl 2021 485, 1169).

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Art. 84 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2013/307évoyance; Fonds; édéral; étent; Assistance; ’assistance; énéficiaires; ’au; ’est; Hoirie; èglement; Intimé; édure; écembre; ’il; étente; ’octroi; était; Selon; ’elle; LPA-VD; épens
VDJug/2011/310-été; éfenderesse; ésiliation; Vallorbe; Année; établi; ères; Genève; éclarant; élai; ègle; élité; Espèce; écialiste; écrit; Autre; âches; étent; émoin; égale; édiat; échelon; édure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1984.31Staatshaftung, Liquidation einer PersonalfürsorgestiftungStifterfirma; Stiftung; Stiftungsvermögen; Destinatäre; Forderung; Aufsichtsbehörde; Alleinaktionär; Klägern; Schaden; Verteilung; Stiftungsvermögens; Aufsichtsbehörden; Verwendung; Zeitpunkt; Vermögens; Staat; Solothurn; Zwecke; Auflösung; Pflicht; Konkurs; Höhe; Verwaltungsgericht; Liquidation; Arbeitnehmer; Leistungen
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 433 (5A_97/2018)Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7). Stiftung; Stiftungsrat; Stiftungsrats; Interesse; Urteil; Bundes; Stiftungsaufsicht; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Aufsicht; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Vereins; Stiftungsvermögen; Mitglied; Legitimation; Stiftungsratsmitglied; Stifter; Stiftungsvermögens; Projekt; Kommentar; Nähe; Abberufung; Begehren; Beschlüsse; Interessen; Person; Praxis; Anzeige
143 V 219 (9C_612/2016)Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Dispositiv-Ziffer; Leistungen; Sanierung; Rentenkasse; Entscheid; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Verfügung; Unterdeckung; Liquidation; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorsorgewerks; Arbeitgeber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Befreiung; Recht; Vorinstanz; Revisionsstellen; Stiftungen; Voraussetzung; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Gesuch; Bundes; Bilanz; E-Mail; Aufsichtsbehörde; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; E-Mails; Urteil; Stiftungsrecht; Geschäftsjahre; üsse
B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; Quot;; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Recht; Massnahme; Rechnung; Person; Berichte; Verwaltungskosten; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Entscheid; Bundes; Ukraine; Schweiz; Urteil; Rechnungslegung; Aufsicht; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand, Vereinsund Stiftungsrecht [Art. 60-89bis ZGB]2012
Stephan Wolf, Jolanta Kren Kostkiewicz, Peter Nobel, Ivo Schwander, SchweizerZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch2011