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Obligationenrecht (OR)

Art. 753 OR vom 2024

Art. 753 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 753 Gründungshaftung (1)

Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie:

  • 1. (2) in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
  • 2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
  • 3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 753 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHAA100081Parteiöffentlichkeit der Urteilsberatung, Verzicht auf TeilnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Vorbringen; Recht; Urteil; Schaden; Beschwerdeschrift; Urteils; Urteilsberatung; Erwägung; Beschwerdeführers; Entscheid; Über; Gungen; Konkurs; Vorliegende; Schadens; Nichtigkeitsgr; Erwägungen; Diesbezüglich; Verweis; Rechtsvertreter; Angefochtene; Vorliegenden; Berufung; Übrigen; Verletzung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    111 II 81Art. 756 Abs. 2 OR und Art. 260 SchKG. Tragweite der Abtretung für die Aktivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess. Dem im Konkurs rechtskräftig kollozierten Gesellschaftsgläubiger, der sich von der Konkursmasse das Klagerecht der Gesellschaft hat abtreten lassen, kann das auf Verantwortlichkeitsansprüche belangte Gesellschaftsorgan nicht entgegenhalten, die Kollokation sei zu Unrecht erfolgt. Konkurs; Abtretung; Kollokation; Forderung; Recht; Kolloziert; Gläubiger; SchKG; Kollokationsplan; Gesellschaft; Konkursmasse; Klagte; Konkursverwaltung; Intertest; Klagten; Urteil; Aktivlegitimation; Lassen; Unrecht; Masse; Appellationshof; Konkursforderung; Prozessführung; Rechtskräftig; Abgetreten; Ansprüche; Beklagten; Prozessführungsrecht; Angefochten
    90 II 490Haftung aus Grundung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft; Art. 753/54 OR. Verhältnis zwischen Ziff. 1 und Ziff. 2 von Art. 753 OR (Erw. 1). Haftung bei Überbewertung von Sacheinlagen. Der Gesellschaft stehen dem fehlbaren Gründer gegenüber keine Ansprüche zu, wenn die andern Gründer die Überbewertung gekannt haben oder hätten kennen sollen. Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs der Gesellschaft wegen Verschuldens der Mitgründer (Erw. 2-4). Bedeutung der in einer Vereinbarung über die Einbringung einer einfachen Gesellschaft vorgesehenen Wegbedingung der Gewährspflicht (Erw. 5). Verhältnis von Art. 753 zu Art. 754 OR (Erw. 6). été; Société; Dubuis; Apport; L'art; Fondateur; Bilan; Simple; Autre; Anonyme; Demande; Apports; Fondateurs; Responsabilité; Aurait; Autres; Même; Toute; Entre; Exact; Devillaz; D'une; Cours; Recourant; Juillet; Selon; Demander; Inexact; Felley; Comme
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