SCC Art. 670 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 670 SCC from 2024

Art. 670 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 670 3. Co-ownership of boundary markers

Where boundaries are marked by features such as walls, hedges and fences, such features are presumed to be jointly owned by the two neighbouring landowners.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 670 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210211Unterlassung und ForderungNutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz
ZHRV190002VollstreckungGesuch; Hecke; Gesuchsgegner; Urteil; Vollstreckung; Gesuchsteller; Strasse; -Strasse; Grundstück; Grenze; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Bezirksgericht; Tatsache; Tatsachen; Obergericht; Gesuchsgegnern; Vermessung; Standort; Beschwerdeverfahren; Behauptung; Versetzung; Grundstücke; Parteien; Gesuchstellers
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Arthur Meier-HayozBerner Das Sachenrecht1965