Art. 670 3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210211 | Unterlassung und Forderung | Recht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Tumsanteil; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Zugewiesen; Sonderrecht; Orange; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Unterbaurecht |
ZH | RV190002 | Vollstreckung | Gesuch; Hecke; Gesuchsgegner; Urteil; Beschwerde; Vollstreckung; Gesuchsteller; Strasse; -Strasse; Grundstück; Grenze; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Bezirksgericht; Tatsache; Partei; Gemeinsame; Tatsachen; Obergericht; Gesuchsgegnern; Vermessung; Standort; Rechtlich; Beschwerdeverfahren; Streitgegenständliche; Worden; Versetzung; Grundstücke; Behauptung |