CCS Art. 479 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 479 CCS dal 2022

Art. 479 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 479 III. Onere della prova

1 Perché la diseredazione sia valida, occorre che il testatore ne abbia indicata la causa nella sua disposizione.

2 Se il diseredato contesta la fondatezza della causa di diseredazione, l’erede od il legatario che ne profitta deve fornirne la prova.

3 Se non può essere fornita questa prova, o se la causa di diseredazione non è indicata, la disposizione vale per la parte che eccede la legittima del diseredato, salvo che sia la conseguenza di un manifesto errore del disponente circa la sussistenza della causa di diseredazione.


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Art. 479 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190023TestamentseröffnungRecht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Verfahren; Erblassers; Entscheid; Klage; Ehefrau; Verfügung; Obergericht; Urteil; Tochter; Einzelgericht; Akten; Enterbungsgr; Willen; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Besuchsrecht; Berufung; Kanton; Streitwert; Beschwerde; Sinne
ZHLF180085TestamentBerufung; Berufungs; Erben; Berufungskläger; Testament; Erblasser; Erblasserin; Vorinstanz; Pflichtteil; Enterbung; Erbbescheinigung; Erbenstellung; Berufungsbeklagte; Einzelgericht; Urteil; Verfahren; Verfügung; Pflichtteils; Auslegung; Gericht; Berufungsbeklagten; Meilen; Entscheid; Testamente; Einzelgerichtes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 II 304Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. Schuld; Enterbung; Pflichten; Mutter; Enterbungsgr; Schulden; Sinne; Verfügung; Klägers; Verletzung; Schwester; Erblasser; PIOTET; Umstände; Urteil; Erben; ESCHER; Urteil; Berufung; Veruntreuung; Schuldanerkennung; Testament; Verhalten; Liegenschaft; Frauen; Handlung; Gefängnis; Schadensdeckung; Tante
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; ültig; Verfügung; Herabsetzung; Vorschriften; Herabsetzungsklage; Ungültigkeits; Einrede; Recht; Frist; Enterbung; Willensvollstrecker; Sinne; Obergericht; Parteien; Bundesgericht; Ember; Fristen; üsse; Berufung; ähre; Schaffner; Anfechtung; Verfügungen; Erblasser; Vorinstanz; Bestimmungen; Klagerechts