ZGB Art. 479 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 479 ZGB vom 2022
Art. 479 III. Beweislast
1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Ent?erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Anga?be an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Ent?erbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit auf?recht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten ver?trägt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offen?baren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.