SCC Art. 479 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 479 SCC from 2022

Art. 479 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 479 III. Burden of proof

1 A disinheritance is valid only if the testator indicates the reason for the disinheritance in his or her testamentary disposition.

2 If the disinherited person challenges the disinheritance on the grounds that the reason therefor is incorrect, any heir or legatee wishing to benefit from the disinheritance must prove that the reason is correct.

3 Where no such proof may be adduced or no reason for the disinheritance is indicated, the disposition shall be upheld insofar as it does not deprive the disinherited person of his or her statutory entitlement unless it was made by the testator in obvious error regarding the reason for the disinheritance.


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Art. 479 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190023TestamentseröffnungRecht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Verfahren; Erblassers; Entscheid; Klage; Ehefrau; Verfügung; Obergericht; Urteil; Tochter; Einzelgericht; Akten; Enterbungsgr; Willen; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Besuchsrecht; Berufung; Kanton; Streitwert; Beschwerde; Sinne
ZHLF180085TestamentBerufung; Berufungs; Erben; Berufungskläger; Testament; Erblasser; Erblasserin; Vorinstanz; Pflichtteil; Enterbung; Erbbescheinigung; Erbenstellung; Berufungsbeklagte; Einzelgericht; Urteil; Verfahren; Verfügung; Pflichtteils; Auslegung; Gericht; Berufungsbeklagten; Meilen; Entscheid; Testamente; Einzelgerichtes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 II 304Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. Schuld; Enterbung; Pflichten; Mutter; Enterbungsgr; Schulden; Sinne; Verfügung; Klägers; Verletzung; Schwester; Erblasser; PIOTET; Umstände; Urteil; Erben; ESCHER; Urteil; Berufung; Veruntreuung; Schuldanerkennung; Testament; Verhalten; Liegenschaft; Frauen; Handlung; Gefängnis; Schadensdeckung; Tante
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; ültig; Verfügung; Herabsetzung; Vorschriften; Herabsetzungsklage; Ungültigkeits; Einrede; Recht; Frist; Enterbung; Willensvollstrecker; Sinne; Obergericht; Parteien; Bundesgericht; Ember; Fristen; üsse; Berufung; ähre; Schaffner; Anfechtung; Verfügungen; Erblasser; Vorinstanz; Bestimmungen; Klagerechts