Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 47 ZGB vom 2024

Art. 47 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 47 III. Disziplinarmassnahmen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/866Appel; ’appel; ’appelante; écision; éré; ’au; érience; ’elle; L’appel; égué; L’appelante; ’employeur; ’intimée; évoit; L étant; émentaire; ’expérience; ’assurance; ’an; ’est; écisions; était
VDHC/2021/693Intimée; ’intimée; Appel; Appelante; ’appel; ’appelante; ’elle; était; ’est; équipe; édiat; égal; Enquête; également; ’an; ’il; ’enquête; Indemnité; ’au; ègue; ’équipe; ’ai; Aient; épart

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Person; Tötungsdelikte; Bezahlung; Vorinstanz; Bundesgericht; Zusammenhang; Handlung
139 V 1Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4). Erben; Erbschaft; Ausgleichskasse; Herabsetzungsklage; Verfügung; Recht; Testament; Pflichtteil; Kommentar; Erbenstellung; Erblasser; Ergänzungsleistungen; Inventar; Beschwerden; Leistung; Zivilgesetzbuch; Urteil; Luzern; Einsetzung; Vater; Teilungsamt; Entscheid; Rückforderung; Leistungen; Hinweisen; Todes; Enterbte; Basler; FANKHAUSER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Vorinstanz; Erben; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Verfügung; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Regelung; Verbindung; Folgenden:; Höhe; Stadt; Lasses