Art. 47 III. Disziplinarmassnahmen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.
3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2010 219 | Art. 42 ZGB, Bereinigungsklage | Verfahren; Recht; Eintrag; Statusklage; Entscheid; Berichtigung; Beweis; Eintragung; Klagen; Bereinigung; Materiell; Statusklagen; Gesetzgeber; Gesuch; Personen; Bereinigungsklage; Vorinstanz; Materielle; Personenstand; Gesuchsteller; Gesetzgebers; Zivilstandsregister; Feststellungsklage; Gericht; Gestaltungsklage; VOGEL/SPÜHLER; Summarische; Register; Unrichtigkeit; Geburt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 285 | Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). | Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Beschwerdeführerin; Erlangte; Objektiv; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Wäre; Person; Tötungsdelikte; Abgeschlossen; Einziehbar; Vermögenswerte; Legalen; Bezahlung; Vorinstanz |
139 V 1 | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4). | Erben; Beschwerde; Aufl; Erbschaft; Beschwerdeführer; Ausgleichskasse; Herabsetzungsklage; Verfügung; Recht; Testament; Pflichtteil; Kommentar; Erbenstellung; Erblasser; Ergänzungsleistungen; Inventar; Beschwerden; Leistung; Zivilgesetzbuch; Urteil; Luzern; Einsetzung; Vater; Teilungsamt; Entscheid; Unrechtmässig; Bezogene; Leistungen; Hinweisen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1422/2017 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Erben; Beschwerdef?hrer; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; R?ckerstattung; Schweizerischen; Franz?sische; Verf?gung; Partei; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Beh?rde; Zust?ndig; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Franz?sischen; Regelung; Verbindung; Folgenden:; H?he; Stadt |