Art. 413 G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) .
2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
(1) SR 220Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190082 | Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Massnahmen | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; KESB-act; Kinder; Bezirksrat; Winterthur; Massnahme; Entscheid; Kindes; Eltern; Verfahren; Unentgeltliche; Familie; Partei; Über; Eheschutz; Verfahren; Parteien; Beistand; Vorsorgliche; Rechtspflege; Gericht; Beschwerdegegner; Akten; Urteil; Bezirksrates; Recht; Erziehung |
ZH | RU160077 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Oktober 2016 (ED160003) | Recht; Beschwerde; Deführer; Beschwerdeführer; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Rechtspflege; Rechtsvertreterin; Dielsdorf; Vorinstanz; IVm; Unentgeltlichen; Beistand; Erben; MwH; Erblasser; Partei; Aufl; Testament; Ehefrau; Gericht; Vertretung; Person; Erblassers; Zahlung; Entscheid; Beschwerdeführern; BGer; Mittellosigkeit; Abtretung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.223 | Mandatsentschädigung | |
BS | VD.2020.100 (AG.2021.62) | Aufhebung der Beistandschaft (BGer 5A_168/2021 vom 8. März 2021) |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 113 (5A_342/2009) | Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). | Vermögens; Beschwerde; Beirat; Beschwerdeführer; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Grundstück; Kapital; Grundstücke; Zusammenhang; Kantonsgericht; Schaden; Recht; Verwaltung; Urteil; Lebens; Wertschriften; Beiratschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; Kapitalverzehr; Amtspflicht; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Wertschriftenvermögen; Person; Verletzt; Pflicht |
113 II 232 | Art. 413 und 420 ZGB. 1. Gegen Anweisungen der Vormundschaftsbehörde, die sich auf die Rechnungsführung und -ablage beziehen (Art. 413 Abs. 2 ZGB), kann der davon betroffene Vormund gestützt auf Art. 420 Abs. 2 ZGB Beschwerde an die Aufsichtsbehörde führen (E. 2). 2. Die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 420 ZGB lässt Raum für ergänzende Regelungen des kantonalen Verfahrensrechts (E. 3). | Beschwerde; Vormundschaftsbehörde; Rechnung; Mündel; Recht; Anordnung; Anweisungen; Rechnungsführung; -ablage; Vormundes; Zusammenhang; Mündelinteresse; Regierungsrat; Pflicht; Interesse; Anordnungen; Kommentar; Mündels; Verfahren; Urteil; Kantons; Thurgau; Staatsrechtliche; Vormundschaftsbehörde; Beziehen; Aufsichtsbehörde; Vorschrift; Buchführung; Ersatzvornahme; Bezirksrat |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-5110/2019 | Familienzusammenführung (Asyl) | Beziehung; Beschwerde; Vater; Kinder; Beschwerdeführenden; Verfügung; Recht; Vater-Kind-Beziehung; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Beziehungsweise; Aufbau; Akten; Person; Rechtsvertreter; Verfahren; Angefochtene; Kindern; Beistandsperson; Schweiz; Vernehmlassung; Reichte; Partei; Parteien; Ehemann; Unentgeltliche; Schützenswerte; Eltern; Richter |