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Obligationenrecht (OR)

Art. 40e OR vom 2024

Art. 40e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 40e Form und Frist (1)

1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden. (2)

2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde: (2)

  • a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
  • b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.
  • 3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.

    4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. (2)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 40e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE180462Vorsorgliche MassnahmenWäre; Gesuch; Massnahme; Gesuchsgegner; Sendung; Gesuchsgegnerin; Internetseite; Parteien; Beschwerde; Beklagten; Tatsachen; WwwB; Massnahmebegehren; Wertung; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Benjamin; Büchler; Urteil; Beklagter; Androhung; Unterlassungsfall; Radiobeitrag; Konsumenten-Magazins; News-Portal; Sämtlichen; Verwalteten; Internetseiten
    ZHNP160023ForderungTeppich; Beklagten; Berufung; Vertrag; Recht; Geschäft; Urteil; Vertreter; Widerruf; Vorinstanz; Teppichs; Geschäftsräume; Teppich; Wohnung; Klage; Haustürgeschäft; Gerin; Beeinflussung; Geschäftsräumen; Wohnräumen; Anbahnung; Teppiche; Parteien; Gericht; Widerrufsrecht; Gefahren; Vertragsschluss; Anbahnungssituation; Berufungsbeklagte; Abteilung
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