Art. 40e Form und Frist (1)
1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden. (2)
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3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180462 | Vorsorgliche Massnahmen | Wäre; Gesuch; Massnahme; Gesuchsgegner; Sendung; Gesuchsgegnerin; Internetseite; Parteien; Beschwerde; Beklagten; Tatsachen; WwwB; Massnahmebegehren; Wertung; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Benjamin; Büchler; Urteil; Beklagter; Androhung; Unterlassungsfall; Radiobeitrag; Konsumenten-Magazins; News-Portal; Sämtlichen; Verwalteten; Internetseiten |
ZH | NP160023 | Forderung | Teppich; Beklagten; Berufung; Vertrag; Recht; Geschäft; Urteil; Vertreter; Widerruf; Vorinstanz; Teppichs; Geschäftsräume; Teppich; Wohnung; Klage; Haustürgeschäft; Gerin; Beeinflussung; Geschäftsräumen; Wohnräumen; Anbahnung; Teppiche; Parteien; Gericht; Widerrufsrecht; Gefahren; Vertragsschluss; Anbahnungssituation; Berufungsbeklagte; Abteilung |