StPO Art. 364a - Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 364a StPO vom 2023
Art. 364a (1) Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
1 Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass:a. gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; undb. die Person:1. sich deren Vollzug entzieht, oder2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228.
3 Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 ([AS 2021 75]; [BBl 2019 6697])
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.