Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 350 StGB vom 2024

Art. 350 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 350

1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 350 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF180003Mehrfache Veruntreuung etc.Gesuch; Urteil; Verfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesamtstrafe; Obergericht; Obergerichts; Kammer; Staatsanwalt; Bezirksgericht; Gericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiheitsstrafe; Recht; Bezirksgerichts; Urteile; Delikt; Vollzug; Delikte; Gesuchstellers; Asperation; Berufung; Einsatzstrafe; Veruntreuung; Zumessung; Asperationsprinzip
ZHUK080356Meinungsaustausch über den GerichtsstandKanton; Rekurs; Gericht; Kammer; Gerichtsstand; Einzelrichterin; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Rekursgegner; Behörde; Kantons; Rekurrent; Entscheid; Bezirksgericht; Sinne; Bundesstrafgerichtes; Zuständigkeit; Verfügung; Ehrverletzung; Antrag; Bezirkes; Anklage; Behörden; Antrag; Gesetzbuch; Trechsel/Lieber; Angeklagte; ührt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 113Art. 68 Ziff. 2 StGB; retrospektive Realkonkurrenz. Art. 68 Ziff. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn Delikte zu beurteilen sind, die der Täter begangen hat, bevor gegen ihn wegen anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe gefällt wurde. Liegt in diesen Fällen dem Richter bereits ein rechtskräftiges Urteil für die zuerst abgeurteilten Taten vor, hat er dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen; andernfalls kann er entweder ein rechtskräftiges Urteil abwarten und dann eine Zusatzstrafe verhängen oder ohne abzuwarten gleich ein selbständiges Urteil fällen (E. 1.3). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Klarstellung der Rechtsprechung; E. 1.4). Urteil; Zusatzstrafe; Verfahren; Delikte; Kantons; Obergericht; Täter; Taten; Urteils; Bezirksgericht; Veruntreuung; Vorinstanz; Zweitrichter; Freiheitsstrafe; Aarau; Berufung; Gesamtstrafe; Bezirksgerichts; Gericht; Obergerichts; Appellation; Zeitpunkt
128 IV 216Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes. Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat. Kanton; Solothurn; Gerichtsstand; Kantons; Behörden; Tatort; Kantone; Beschuldigte; Urteil; Untersuchung; Schwergewicht; Ladendiebstähle; Handlung; Procureur; énéral; Tatortkantone; Delikt; Schweiz; Waadt; Ortes; Diebstahl; Bundesgericht; Anklagekammer; Staatsanwaltschaft; Generalprokurator; Instruction; Gerichtsstandes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2015.43Sospensione del procedimento (art. 329 cpv. 2 CPP in relazione con l'art. 314 CPP).Apos;; Apos;art; Tribunal; Tribunale; CP-TPF; Corte; Apos;imputato; Kommentar; Basler; Apos;accusa; Apos;Alta; Basilea; Apos;al; Apos;ambito; Apos;esito; Ministero; Confederazione; Apos;ottica; Apos;interessato; RSPPF; énal; Infine; Apos;atto; Commentaire; Romand; Apos;altra; Apos;applicazione; Berna; Prozessordnung; Recht