Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 333 ZGB vom 2024

Art. 333 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 333 II. Verantwortlichkeit

1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. (1)

2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst. (1)

3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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Art. 333 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180088RechtsöffnungGesuchsgegner; Betreibung; Entscheid; Beschwer; Vorinstanz; Mutter; Gesuchsgegners; Verfügung; Rechtsmittel; Verfahren; Sodann; Beschwerdeverfahren; Parteien; Befehl; Frist; Schuld; Gerichtskosten; Bundesgericht; Inhaberin; Sorge; Rechtsöffnung; Urteil; Zahlungsbefehl; Kostenvorschuss; Höhe; Schaden
VDHC/2023/376’appel; ’appelante; ’intimée; ’est; ’il; ’expert; était; ’elle; épens; L’appel; él édure; L’appelante; êté; ’appartement; ’auteur; ’avait; établi; éléments; étermine; éposé; éalisé; érent
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 92 177Art. 333 Abs. 1 ZGB. Krankenkasse erklärt sich nach zweitem Rechtsschriftenwechsel bereit, die angefallenen Kosten im Rahmen ihrer Leistungspflicht zu übernehmen: Der Prozess kann dennoch nicht abgeschrieben werden. Subsidiarität der Kassenleistungen gegenüber Leistungen Dritter: Wieweit hat der Leistungsansprecher den Rechtsweg gegen den Dritten zu beschreiten, bevor die subsidiär haftende Kasse leistungspflichtig wird? In casu wurde Drittpersonenhaftung als Familienhaupt geltend gemacht. Bedeutung des Umstandes, dass ein 15jähriger Knabe mit einem Fahrrad ohne Kennzeichen eine Person anfährt und verletzt. Eltern; Kasse; Schädiger; Verfügung; Krankenkasse; Fahrrad; Recht; Schädigers; Forderung; Unfall; Leistungspflicht; Umstände; Urteil; Familie; Vignette; Amtsgericht; Versicherung; Familienhaupt; Statuten; Zivilprozess; Schaden; Sorgfalt; Oftinger/Stark; Haftpflichtversicherung; Kantonsspital; Leistungen; Verwaltungsgericht; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 556 (5C.41/2007)Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB). Voraussetzungen der Haftung (E. 4). Schlittelnde Kinder als Anwendungsfall (E. 5). Kinder; Umstände; Kindern; Alter; Familienhaupt; Schlitten; Haftung; Sorgfalt; Beaufsichtigung; OFTINGER/; STARK; Schlittelpiste; Kantonsgericht; OFTINGER/STARK; Schlittelhang; Familienhauptes; Anforderungen; Beklagten; Gefährt; Urteil; Umständen; Lebens; Überwachung; Betätigung
130 III 537Art. 125 ZGB; gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Haben die Ehegatten während rund zehn Jahren getrennt gelebt, ist für den gebührenden Unterhalt die Lebenshaltung während der Trennungszeit massgebend (E. 2). Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte verpflichtet werden kann, während des Getrenntlebens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (E. 3). Besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, darf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vom Entscheid über den Unterhalt abgetrennt und in ein besonderes Verfahren verwiesen werden (E. 4). Tragweite des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils im Verhältnis zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits (E. 5). Scheidung; Scheidungs; Unterhalt; Urteil; Obergericht; Grundsatz; Ehegatte; Beklagten; Ehegatten; Erwerbstätigkeit; Einheit; Scheidungsurteils; Trennung; Verfahren; Recht; Berufung; Lebenshaltung; Entscheid; Sachverhalt; Haushalt; Alter; Hinweis; Auseinandersetzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996