Obligationenrecht (OR) Art. 325

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 325 OR vom 2024

Art. 325 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 325 Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen (1)

1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (2) unpfändbaren Betrag fest.

2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).
(2) SR 281.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 325 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB110551mehrfachen Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Betrug; Freiheitsstrafe; Recht; Anklage; Berufung; Sinne; Täter; Staatsanwaltschaft; Busse; Verteidigung; Limmat; Sozialhilfe; Probezeit; Dispositiv; -Limmat; Zürich-Limmat; Betruges; Geldstrafe; Entscheid; Vollzug; Gericht; Konto
GRSKA-03-49Lohnpfändung (Lohnzession/Verfahren)Betreibung; Schuldner; Pfändung; Zession; SchKG; Betreibungsamt; Recht; Lohnzession; Zessionar; Abtretung; Arbeitgeber; Schuldners; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Forderung; Kantonsgericht; Notbedarf; Sinne; Gesetzes; Widerspruchsverfahren; Entscheid; Schuldbetreibung; Schweizerische; Rohner; Gläubiger

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2021.36 (AG.2022.192)ArrestRecht; Arrest; Beschwerde; Pfändung; SchKG; Partei; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Verfahren; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arbeit; Kommentar; Lohnforderungen; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Konkurs; Basel; Unterhalts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 40Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag erhoben hat (E. 2). Der Gemeinschuldner kann sich dabei nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berufen (E. 2).
Betreibung; Betreibungsamt; Konkurs; Recht; Arbeitnehmer; Rekurrent; Gläubiger; Lohnforderung; Rechtsvorschlag; Vermögens; SchKG; Betrag; Rekurrenten; Festsetzung; Richter; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Ersuchen; Lohnbetrag; Abtretung; Gläubigers; Gemeinschuldner; Einrede; Sinne
112 II 241Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Zahlung; Forderung; Recht; Urteil; Firma; Versprechen; Schuldner; Zahlungsvereinbarung; Lohnforderung; Gläubiger; Forderungen; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Inkasso; Verbot; Schutz; Lohnforderungen; Beklagten; Abtretungsversprechen; Berufung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rudolph, PortmannBasler 7. Auflage 2020
Rudolph, PortmannBasler 7. Auflage 2020