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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 304 ZGB vom 2024

Art. 304 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 304 (1)

1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge. (2)

2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt. (2)

3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
(4) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 304 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ210025Unterhalt und weitere KinderbelangeVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Klagten; Berufung; Beklagten; Kinder; Rinstanz; Eltern; Recht; Verfahrensbeteiligten; Vorinstanz; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Betreuung; Anschlussberufung; Mutter; Partei; Recht; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Vereinbarung; Entscheid; Überschuss; über
ZHPQ210070KindesschutzmassnahmenBeschwerde; Mutter; Kindes; Familie; Entscheid; Eltern; Familienbegleitung; KESB-act; Recht; Beiständin; Verfahren; Bezirksrat; Sozialpädagogische; Tochter; Anordnung; Bülach; Situation; Jugendcoach; Verfahren; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; BR-act; Person; Rechtsmittel; Positiv; Anhörung; Verfahrens; Jugendcoaching; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00667Sozialhilfe: subsidiäre Kostengutsprache für Aufenthalt im Jugendheim.Beschwerde; Beschwerdeführer; Eltern; Beschluss; Recht; Gemeinde; Kindes; Kostengutsprache; Partei; Unterhalt; Verfügung; Subsidiäre; März; Angefochtene; Entscheid; Parteien; Sorge; Elterliche; Sozialbehörde; Parteientschädigung; Interesse; Beschwerdegegnerin; Jugend; Beschlusses; Rechtsmittel; Unterhalts; Jugendheim; Rekurs; Bezirksrat; Angefochtenen
SOVWBES.2020.16Verwaltung des Kindsvermögens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Recht; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Beschwerde; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Elterliche; Betreuungsunterhalt; Eherechtliche; Elternteils; Selbständige; Eherechtlichen; Selbständigen; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage
142 I 49 (2C_121/2015)Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 2 lit. i KV/SG; Art. 36 BV; Art. 5 KV/SG. Kopftuchverbot für Schülerinnen an einer öffentlichen Schule; unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Leitprinzipien der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Inhalt des Grundrechts (E. 3). Überblick über die Rechtsprechung zu religiösen Verhaltensweisen der Schüler an öffentlichen Schulen (E. 4.2 und 4.3) und zur Verwendung von religiösen Symbolen durch die Schule selbst (E. 4.4). Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und einzelner ausländischer Verfassungsgerichte (E. 4.5). Eingriff in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an die Einschränkung des Grundrechts (E. 5 und 6). Gesetzliche Grundlage (E. 7); Erfordernis der einschlägigen öffentlichen Interessen (E. 8); Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 9 und 10). Religiös; Religiöse; Schüler; Glauben; Glaubens; Recht; Religiösen; Schülerin; Kopftuch; Urteil; Schule; Gewissens; Gewissensfreiheit; Recht; Religion; Interesse; Symbol; Beschwerde; Grundrecht; Bundes; Unterricht; Eltern; Eingriff; Symbole; Kopfbedeckung; Neutralität; Religiöser; Schutz; Staat; Interessen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-6047/2016Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Kinder; Einbürgerung; Schweiz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Erleichterte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Mutter; Einbezug; Bürger; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; Bürgerrecht; Verfügung; Einbezogen; Schweizerische; Lebens; Nigeria; Schweizerischen; Entscheid; Urteil; Vater; Schweizer; Akten; Sachverhalt; Werden; Vorliegen
A-4256/2015DatenschutzBeschwerde; Beschwerdef?hrende; Beschwerdef?hrenden; Geburts; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Person; ZEMIS; Somalische; Daten; Urkunde; Dokumente; Geburtsdaten; Personendaten; Richtigkeit; Urteil; Identit?t; Mutter; Berichtigung; ;Birth; Certificates Verfahren; Bundesverwaltungsgerichts; Kinder; Somalischen; Urkunden; Entscheid; Verf?gung; Beh?rde; Migration

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter, VogelBerner Kommentar, Zivilgesetzbuch2016
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