Art. 299 Rückgabe
der Sache
Allgemeinen
1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.
2
3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.
4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 09 101 | Art. 283 Abs. 1 und 299 Abs. 1 OR; Art. 23 LPG. Rückübertragung eines Milchkontingents bei Beendigung der Pacht. | Pacht; Pachtvertrag; Milchkontingent; Pächter; Kontingent; Pachtvertrags; übertragen; Bewirtschaftung; Beklagten; Vertrag; Parteien; Landwirtschaftliche; Recht; Rückübertragung; Milchkontingents; Verbundene; Pachtvertrages; Landfläche; Gesetzlich; Endgültig; Pachtgegenstand; Studer/Hofer; Sorgfältig; Sorgen; Fläche; Produktionsrecht; Vater; Klägers; Schloss; Verpächter |
BE | ZK 2011 145 | Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft | Sacheinlage; Handelsregister; Pächter; Vertrag; Pachtvertrag; Recht; Restwert; Handelsregisteramt; Investitionen; Liegenschaft; Forderung; Gründende; Entschädigung; Kognition; Schweizer; Verpächter; Ersatz; Kapital; Einzelunternehmung; Aktiengesellschaft; Kantons; Beschwerde; Gemachte; Baulichen; Dienen; Schweizerische; Schutz; Pachtvertrages; Pächters; Anfangswert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 III 120 | Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 Abs. 1 aSchKG, Art. 283 Abs. 1 SchKG; Art. 1 bis Art. 4 SchlTZGB). Sind die Gegenstände, wofür die Retention verlangt wird, vor dem 1. Juli 1990 in die vermieteten Räume eingebracht worden, so muss das Retentionsrecht für die Forderungen von Wohnungsmietzins, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Miet- und Pachtrechts fällig geworden sind, als entstanden betrachtet und nach dem Vertrauensprinzip geschützt werden. Es bleiben, nach dem in Art. 1 SchlTZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung, das vor diesem Zeitpunkt geltende Obligationenrecht und das entsprechende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 283 aSchKG) anwendbar. | Retention; Recht; SchlTZGB; Retentionsrecht; Pacht; Zwingende; Vermieter; Revidierte; Inkrafttreten; Pachtrecht; Vermieters; Revidierten; Pachtrechts; Rekurrentin; Betreibung; Rechtlich; Obligationenrecht; Aufsichtsbehörde; Pfandrecht; Betreibungsamt; Retentionsurkunde; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Bestimmungen; Gelte; Mietrecht; SchKG; Fällig; Sind |
116 III 49 | Obligationenrecht (Miete und Pacht). Änderung vom 15. Dezember 1989. | Poursuite; L'art; Betreibung; Pacht; Décembre; Teneur; Délai; Bailleur; Miete; Vermieter; Fassung; Geschäftsräumen; être; Locaux; Commerciaux; Esecuzione; Diritto; Locali; Commerciali; Zahlungsbefehl; Form; Loyer; Commandement; Payer; Droit; Locazione; Locatore; Ritenzione; Androhung; Frist |