Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 257e OR vom 2025

Art. 257e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 257e Sicherheiten durch den Mieter

1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 257e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230065Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Entscheid; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Ausweisung; Eingabe; Streitwert; Frist; Zustellung; Berufungsfrist; Zahlung; Kündigung; Sachverhalt; Kammer; Verfahren; Miete; Sicherheit; Parteien; Beilage; Obergericht; Oberrichter; Audienz; Datum; Bruttomietzins; Mietobjekt; Gesuch; Einzelgericht; Beilagen
ZHLF230035Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Berufung; Recht; Mietzinse; Gesuchsgegnern; Verrechnung; Vorinstanz; Frist; Mietkaution; Parteien; Sicherheit; Abmahnung; Zahlung; Gericht; Ausweisung; Entscheid; Betrag; Mietverhältnis; Urteil; Rechtsschutz; Mietvertrag; Eingabe; ützt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2023.106-Urteil; Stellungnahme; Zivilkammer; Rechtsöffnung; Obergericht; Entscheid; Bundesgericht; Urteils; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Bucheggberg-Wasseramt; Mietkaution; Vermieter; Rechtsfrage; Zivilsachen; Adresse:; Lausanne; Frist; Begehren; Begründung
BSEL.2020.10 (SVG.2021.280)Ergänzungsleistungsberechnung; kein AnspruchErgänzung; Ergänzungsleistung; Vermögens; Ergänzungsleistungen; Verfügung; Pflege; Berechnung; Anspruch; Verfügungen; Konto; Ehefrau; Beschwerdeführers; Einsprache; Steuer; Heimvertrag; Vorakten; Einspracheentscheid; Recht; Tagestaxe; Sozialversicherungsgericht; Person; Neuberechnung; Sicherheit; Basel; Beschwerdeantwort; Betreuung; Einnahme
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