BBG Art. 22 - Angebote an Berufsfachschulen

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 22 BBG vom 2024

Art. 22 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 22 Angebote an Berufsfachschulen

1 Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.

2 Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

3 Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.

4 Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

5 Das SBFI bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/180Urteil Schulrecht.Der gestalterische Vorkurs für Erwachsene (Propädeutikum) wird nicht vom Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10) erfasst, sondern stützt sich auf das Fachhochschulgesetz (SR 414.71) ab. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorkurs im Anschluss an die Matur absolviert wird. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, hierfür die Gebühr in Höhe von Fr. 13'800.-- zu erheben, fehlt (Verwaltungsgericht, B 2011/180). Vorkurs; Recht; Gebühr; Berufs; Weiterbildung; Bundes; Bildung; Beschwerde; Gallen; Interesse; Kanton; Gebühren; Berufsbildung; Hochschule; Matur; Entscheid; Person; Leistung; Grundlage; Matura; Studium; Kunst; Stipendien; Legitimation; Ausbildung; Tochter; Gestaltung; Zugang
AGAGVE 2013 99AGVE - Archiv 2013 Berufsbildung 513 II. Berufsbildung 99 Schulortszuweisung Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes...Beruf; Berufs; Kanton; Lernende; Bundes; Leistung; Lernenden; Angebot; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Leistungsvereinbarung; Berufsbildung; Blockkurse; Schule; Fachkurse; Interesse; Berufsfachschule; Ausbildung; Besuch; Bildung; Regierungsrat; Betrieb; Kantone; Bundesamt; Schulort; Blockkursen; Verein; Recht
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