DSG Art. 21 - Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 21 DSG vom 2023

Art. 21 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 21 Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung

1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung).

2 Er gibt der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass die automatisierte Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn:

  • a. die automatisierte Einzelentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person steht und ihrem Begehren stattgegeben wird; oder
  • b. die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt.
  • 4 Ergeht die automatisierte Einzelentscheidung durch ein Bundesorgan, so muss es die Entscheidung entsprechend kennzeichnen. Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die betroffene Person nach Artikel 30 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (1) (VwVG) oder nach einem anderen Bundesgesetz vor dem Entscheid nicht angehört werden muss.

    (1) SR 172.021

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 21 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Person; Protokoll; Recht; DSG/SH; Gemeinderats; Personen; Verfahren; Personendaten; Regierungsrat; Verfahrens; Rekurs; Beschwerdeführer; Datenschutzrecht; Ansprüche; Berichtigung; Protokolls; Beschwerdeführers; Akten; Datenberichtigung; Entscheid; Verhalten; Fragen; Rechtsmittel; Stellung
    SHNr. 95/2001/3 Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: § 17 Abs. 1 ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit Person; Personen; Daten; DSG/SH; Dissertation; Opfer; Personendaten; Publikation; Täter; Interesse; Datenschutz; Gesuch; Gericht; Gesuchsteller; Interessen; Kantons; Akten; Bearbeitung; Arbeit; Intimsphäre; Handlungen; Obergericht; Verfahren; Persönlichkeit; Recht; Auflage; Datenschutzbeauftragte; Kantonsgeschichte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1204/2014AmtshilfeDaten; Bundes; Verfahren; Amtshilfe; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Urteil; Recht; Verfügung; StAhiG; Person; Personen; Wiedererwägung; Verfahrens; Bestimmungen; Bundesgericht; Personendaten; Schlussverfügung; Datenschutz; Fragen; Vorinstanz; Amtshilfegesuch; Entscheid; Sachverhalt; Vernichtung; Bundesverwaltungsgerichts
    BVGE 2015/13AmtshilfeDaten; Amtshilfe; Bundes; Person; Personen; Urteil; Beschwerdeführende; Verfahren; Beschwerdeführenden; StAhiG; Bundesverwaltungsgericht; Personendaten; Bestimmungen; Recht; Amtshilfegesuch; Datenschutz; Vernichtung; Behörde; Ersuchen; Verfügung; DBA-USA; Kommentar; Bearbeitung; Amtshilfeverfahren; Bereich; Sachen; BVGer

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar DSG2008
    - Kommentar DSG2008