Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 190 IPRG vom 2022

Art. 190 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 190

1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.

2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:

  • a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter (1) vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
  • b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
  • c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
  • d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
  • e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
  • 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.

    4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. (2)

    (1) Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
    (2) Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 190 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRKSK 2021 9definitive RechtsöffnungRecht; Aufhebung; Beschwerdegegner; Aufhebungs; Vollstreckung; Schiedsspruch; Gericht; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Anerkennung; Verfahren; Aufhebungsentscheid; Schiedsurteil; Stadt; Vollstreckungs; Schweiz; Partei; Beschluss; Parteien; Bezirksgericht; Schiedssprüche; Rechtsöffnung; Beschwerdegegners; Schiedsgericht; Ordre; Noven; Schiedsspruchs

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG120008VollstreckbarkeitsbescheinigungVollstreckbarkeit; Gesuch; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Schiedsspruch; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Ausstellung; Rechtsmittel; Obergericht; Oberrichter; Kostenvorschuss; Frist; Erteilung; Einzelschiedsgericht; Schweiz; Entscheide; Kantons; Verwaltungskommission; Gerichtsschreiberin; Leu-Zweifel; Rechtsanwalt; Eingabe; Zürcher; Handelskammer; Schiedsverfahren
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 89 (4A_172/2023)
    Regeste
     a Art. 99 Abs. 1 BGG ; Rechtsgutachten. Prozessuale Behandlung eines im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Rechtsgutachtens (E. 3.1).
    Vertrag; Schiedsgericht; Vertrags; Zuständigkeit; Auslegung; Schiedsgerichts; Bundesgericht; Recht; Urteil; Investitionsschutzabkommen; Vertragsparteien; Parteien; Minen; Urteile; Entscheid; Bestimmungen; Zusammenhang; Hinweis; Investitionsstreitigkeit; Grundsätze; Gerichte; Sachverhalt; Panda; Schiedsentscheid; Beschwerdeführerinnen; Hinweisen; Zweck; Volksrepublik
    150 III 147 (4A_148/2023)
    Regeste
    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts ( Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ); Schiedsfähigkeit; Autonomie der Schiedsklausel; relativer Charakter der Urteilsfähigkeit. Die Schiedsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und damit auch für die Zuständigkeit der Schiedsrichter. Im objektiven Sinne bezieht sich der Begriff auf Angelegenheiten, die im Wege eines Schiedsverfahrens entschieden werden können (Schiedsfähigkeit ratione materiae). In seiner subjektiven Bedeutung (Schiedsfähigkeit ratione personae ) bezieht er sich auf die Fähigkeit der Parteien, eine Schiedsvereinbarung zu schliessen (E. 7.2.1).
    Arbitrage; été; Tribunal; édé; Encontre; émoire; Urteilsfähigkeit; Schiedsfähigkeit; étence; édéral; Arrêt; -après:; éenne; éance; édure; ération; évère; étent; écision; éré; ément; être; écité; éans; Extrait; Zuständigkeit; Schiedsgerichts; Charakter; Schiedsvereinbarung; Hauptvertrags

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1995
    -Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht1993