IPRG Art. 183 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 183 IPRG vom 2022

Art. 183 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art und sichernde Massnahmen . 183

1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen.

2 Unterzieht sich die betroffene Partei nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei das staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen; dieses wendet sein eigenes Recht an. (1)

3 Das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht (2) können die Anordnung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.

(1) Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 183 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNV130003Vollstreckbarerklärung (Kostenvorschuss)Gericht; Verfahren; Gebühr; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Streitwert; Anerkennung; Gerichtsgebühr; Recht; Schiedsspruch; Entscheid; Vollstreckung; Gesuch; Vollstreckbarerklärung; Schiedssprüche; Gesuchsgegnerin; Schiedsspruchs; Kostenvorschusses; Vollstreckbarkeit; Äquivalenzprinzip; Anerkennungs; Gebühren; Million; Obergericht; Verfügung; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Millionen
BEZK 2012 111Art. 374 ZPO vorsorgliche Massnahmen im Schiedsverfahren, Art. 261 ZPO vorsorgliche Massnahmen, Art. 63 ZPO Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher VerfahrensartMassnahme; Gericht; Massnahmen; Berufung; Verfahren; Gerichte; Berufungsklägerin; Schiedsgericht; Recht; Verfahrens; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Statuten; Hauptsache; Berufungsbeklagte; Verfahrensordnung; Gesuch; Parteien; Dringlichkeit; Entscheid; Berufungsbeklagten; Kommentar; Gesuchs; Ausschluss; Vorinstanz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.24 (AG.2019.801)Einsprache nach Art. 278 SchKG (Arrest-Nr. A.2018.124)Schweiz; Arrest; Recht; Zivilgericht; Forderung; Bezug; Entscheid; Schiedsgericht; Agreement; Vereinbarung; Parteien; Beschwerde; SchKG; Arrestforderung; Gericht; Verfahren; Forderungen; Escrow; Schiedsgerichts; Agreements; Arresteinsprache; Gesuch; Zivilgerichts; Arrestbefehl
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MabillardBasler Kommentar Art. 1832013
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