Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 173 ZGB vom 2024

Art. 173 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 173 2. Während des Zusammenlebens a. Geldleistungen

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.

2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.

3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 173 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220050Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Berufung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Recht; Partei; Parteien; Überschuss; Phase; Richt; Verfahren; Sparquote; Entscheid; Prozesskosten; Höhe; Gesuch; Bedarfs; Zweitberufung; Taggeld; Familie; Erstberufung; Ausführungen; ähig
ZHLE230018EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Berufung; Verfahren; Vorinstanz; Kinder; Gericht; Parteien; Deutschland; Ziffer; Entscheid; Aufenthalt; Obhut; Kinderunterhalt; Unterhalt; Unterhalts; Wohnsitz; Urteil; HKsÜ; Ehegatten; Tochter; Zuständigkeit; Gesuchgegner; Antrag; Berufungsverfahren; Ehegattenunterhalt
Dieser Artikel erzielt 175 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.7-Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Apos; Ehefrau; Ehemann; Berufungsklägerin; Betrag; Unterhaltsbeiträge; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Recht; Geschäft; Nebenkosten; Ehegatte; Begehren; Ehegatten; Geschäftswagen; Unterhaltsbeitrag; Berufungsbeklagten; Zahlungen; Entscheid; Massnahmen; Ehemannes
SOZKBER.2020.84-Berufung; Berufungskläger; Parteien; Recht; Ehefrau; Berufungsbeklagte; Ehemann; Aufenthalt; Schweiz; Apos; Aufenthalts; Urteil; Berufungsbeklagten; Vorderrichter; Eheschliessung; Vertrag; Vorinstanz; Scheinehe; Heirat; Lebensgemeinschaft; Behauptung; Aussage; Kinder; Akten; Berufungsklägers; Arbeit
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 502 (5A_553/2018)Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). Unterhalt; Kindes; Ehefrau; Kinder; Kindesunterhalt; Existenzminimum; Unterhaltsschuldner; Haushalt; Grundbetrag; Unterhaltsanspruch; Schuldner; Recht; Beschwerdeführers; Existenzminimums; Kinderzulage; Unterhaltsbeiträge; Grundsatz; Botschaft; Urteil; Berechnung; Partner; Unterhaltsschuldners; Konkurrenz; Eltern; Kindesunterhaltes; Ehepaar; Vater; ücksichtigt
129 III 60Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2). Scheidung; Eheschutz; Recht; Massnahmen; Rechtshängigkeit; Eheschutzverfahren; Eheschutzgericht; Anordnung; Regelung; Scheidungsgericht; Scheidungsverfahrens; Luzern; Zuständigkeit; Eintritt; Getrenntleben; Amtsgericht; Kommentar; Unterhalts; Urteil; Parteien; Besuch; Luzern-Stadt; Obergericht; Begehren; Bundesgericht; Verfahren; önnen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Breitschmid, Jungo, Bräm, Schweizer, Rumo-Jungo Hand zum Schweizer Privatrecht2016
Breitschmid, Jungo, Bräm, Schweizer, Rumo-Jungo Hand zum Schweizer Privatrecht2012