CPP Art. 150 - Garanzia dell’anonimato

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 150 CPP dal 2023

Art. 150 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 150 Garanzia dell’anonimato

1 Chi dirige il procedimento può garantire l’anonimato alla persona da proteggere.

2 Se concede la garanzia dell’anonimato, il pubblico ministero la sottopone entro 30 giorni per approvazione al giudice dei provvedimenti coercitivi; nella richiesta d’approvazione il pubblico ministero precisa tutti i dettagli necessari alla valutazione della legalit del provvedimento. Il giudice dei provvedimenti coercitivi decide definitivamente.

3 Se il giudice dei provvedimenti coercitivi nega l’approvazione, le prove gi assunte con la garanzia dell’anonimato non possono essere utilizzate.

4 Una volta approvata o concessa, la garanzia dell’anonimato vincola tutte le autorit penali investite della causa.

5 La persona da proteggere può rinunciare in ogni tempo alla garanzia dell’anonimato.

6 Il pubblico ministero e chi dirige il procedimento in giudizio revocano la garanzia se l’esigenza di protezione viene manifestamente meno.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 150 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Verteidigung; Betäubungsmittel; Anklage; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; BetmG; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Gespräche; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Heroin; Anklageziffer; Reise; Sachverhalt; Akten
ZHSB140544Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Berufung; Anonymität; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Gericht; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Betäubungsmittel; Person; Recht; Gehör; Zeuge; Zürich-Limmat; Scheinkäufers; Zeugen; Verfahren; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Marihuana; Vernichtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 265Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). Anonymität; Privatkläger; Zusicherung; Person; Verfahren; Gefahr; Massnahme; Vorinstanz; Mitglied; Praxiskommentar; Staatsanwalt; Kantons; Verfahren; Anzeichen; Ehefrau; Wohnung; Sondereinheit; Beschwerden; SCHMID; Schweizerische; Recht; Sachen; Gefährdung; Sachverhalt; Abend; Situation; Mitglieder; Personalien; Akten; Prozessordnung
138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
Regeste b
Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Einsatz; Gericht; Zusicherung; Personalien; Zwangsmassnahmen; Personen; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Informationen; Untersuchung; Recht; Ermittlung; Behörde; Genehmigung; Zeuge; Schutz; ätzlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis [nachfolgend: Praxis]2013
Schweizer, WehrenbergBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2011