StPO Art. 150 - Zusicherung der Anonymität

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 150 StPO vom 2023

Art. 150 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 150 Zusicherung der Anonymität

1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern.

2 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet endgültig.

3 Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden.

4 Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden.

5 Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten.

6 Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 150 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Verteidigung; Betäubungsmittel; Anklage; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; BetmG; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Gespräche; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Heroin; Anklageziffer; Reise; Sachverhalt; Akten
ZHSB140544Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Berufung; Anonymität; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Gericht; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Betäubungsmittel; Person; Recht; Gehör; Zeuge; Zürich-Limmat; Scheinkäufers; Zeugen; Verfahren; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Marihuana; Vernichtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 265Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). Anonymität; Privatkläger; Zusicherung; Person; Verfahren; Gefahr; Massnahme; Vorinstanz; Mitglied; Praxiskommentar; Staatsanwalt; Kantons; Verfahren; Anzeichen; Ehefrau; Wohnung; Sondereinheit; Beschwerden; SCHMID; Schweizerische; Recht; Sachen; Gefährdung; Sachverhalt; Abend; Situation; Mitglieder; Personalien; Akten; Prozessordnung
138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
Regeste b
Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Einsatz; Gericht; Zusicherung; Personalien; Zwangsmassnahmen; Personen; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Informationen; Untersuchung; Recht; Ermittlung; Behörde; Genehmigung; Zeuge; Schutz; ätzlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis [nachfolgend: Praxis]2013
Schweizer, WehrenbergBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2011