CCP Art. 150 - Garantie de l’anonymat

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 150 CCP de 2023

Art. 150 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 150 Garantie de l’anonymat

1 La direction de la procédure peut garantir l’anonymat aux personnes protéger.

2 Le ministère public doit soumettre la garantie de l’anonymat l’approbation du tribunal des mesures de contrainte, en indiquant avec précision dans les 30 jours, tous les éléments nécessaires l’appréciation de la légalité de la mesure. Le tribunal des mesures de contrainte statue définitivement.

3 Si le tribunal des mesures de contrainte refuse son approbation, les preuves déj administrées sous la garantie de l’anonymat ne sont pas exploitables.

4 Une fois approuvée ou ordonnée, la garantie de l’anonymat lie l’ensemble des autorités pénales chargées de l’affaire.

5 La personne protéger peut renoncer en tout temps l’anonymat.

6 Le ministère public et la direction de la procédure du tribunal révoquent la garantie de l’anonymat lorsque le besoin de protection a manifestement disparu.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 150 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Verteidigung; Betäubungsmittel; Anklage; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; BetmG; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Gespräche; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Heroin; Anklageziffer; Reise; Sachverhalt; Akten
ZHSB140544Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Berufung; Anonymität; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Gericht; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Betäubungsmittel; Person; Recht; Gehör; Zeuge; Zürich-Limmat; Scheinkäufers; Zeugen; Verfahren; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Marihuana; Vernichtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 265Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). Anonymität; Privatkläger; Zusicherung; Person; Verfahren; Gefahr; Massnahme; Vorinstanz; Mitglied; Praxiskommentar; Staatsanwalt; Kantons; Verfahren; Anzeichen; Ehefrau; Wohnung; Sondereinheit; Beschwerden; SCHMID; Schweizerische; Recht; Sachen; Gefährdung; Sachverhalt; Abend; Situation; Mitglieder; Personalien; Akten; Prozessordnung
138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
Regeste b
Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Einsatz; Gericht; Zusicherung; Personalien; Zwangsmassnahmen; Personen; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Informationen; Untersuchung; Recht; Ermittlung; Behörde; Genehmigung; Zeuge; Schutz; ätzlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis [nachfolgend: Praxis]2013
Schweizer, WehrenbergBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2011