CrimPC Art. 150 - Assurance of anonymity

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 150 CrimPC from 2023

Art. 150 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 150 Assurance of anonymity

1 The director of proceedings may give an assurance to the person requiring protection that his or her anonymity will be preserved.

2 The public prosecutor shall submit its assurance to the compulsory measures court within 30 days for approval; in doing so, it must specify all the details required to assess the legality of the measure. The decision of the compulsory measures court is final.

3 If the compulsory measures court declines to approve the measure, any evidence already obtained subject to the assurance of anonymity shall be inadmissible.

4 An assurance of anonymity that has been approved or granted is binding on all criminal justice authorities involved in the case.

5 The person requiring protection may waive the requirement of anonymity at any time.

6 The public prosecutor and the director of proceedings in the court shall revoke the assurance if there is clearly no longer a need for protection.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 150 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Verteidigung; Betäubungsmittel; Anklage; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; BetmG; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Gespräche; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Heroin; Anklageziffer; Reise; Sachverhalt; Akten
ZHSB140544Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Berufung; Anonymität; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Gericht; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Betäubungsmittel; Person; Recht; Gehör; Zeuge; Zürich-Limmat; Scheinkäufers; Zeugen; Verfahren; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Marihuana; Vernichtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 265Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). Anonymität; Privatkläger; Zusicherung; Person; Verfahren; Gefahr; Massnahme; Vorinstanz; Mitglied; Praxiskommentar; Staatsanwalt; Kantons; Verfahren; Anzeichen; Ehefrau; Wohnung; Sondereinheit; Beschwerden; SCHMID; Schweizerische; Recht; Sachen; Gefährdung; Sachverhalt; Abend; Situation; Mitglieder; Personalien; Akten; Prozessordnung
138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
Regeste b
Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Einsatz; Gericht; Zusicherung; Personalien; Zwangsmassnahmen; Personen; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Informationen; Untersuchung; Recht; Ermittlung; Behörde; Genehmigung; Zeuge; Schutz; ätzlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis [nachfolgend: Praxis]2013
Schweizer, WehrenbergBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2011