BBG Art. 14 - Lehrvertrag

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 14 BBG vom 2024

Art. 14 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 14 Lehrvertrag

1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) über den Lehrvertrag (Art. 344–346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

2 Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.

3 Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

4 Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.

5 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

6 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) SR 220

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIII/1-2018/3Entscheid Art. 24 BBG (SR 412.10), Art. 11 Abs. 1 BBV (SR 412.101), Art. 29 BV (SR 101). Rekurrent; Bildung; Berufsbildung; Rekurrenten; Akten; Verfügung; Lehrbetrieb; Bildungsbewilligung; Lernende; Vorinstanz; Lehrbetriebsverb; Ausbildung; Lernenden; Entscheid; Widerruf; Rekurs; Behörde; Betrieb; Antrag; Kanton; Lehrbetriebsverbundes; Stellung; Amtes; ürzt:; Begründung; Bericht; Gallen; ührt
SGB 2015/106Entscheid Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, SR 412.10). Die berufliche Grundbildung besteht aus Bildung in beruflicher Praxis, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung und Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufsbildung dies erfordert. Die berufliche Grundbildung wird in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen vermittelt. Der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit seinem Lehrbetrieb wurde per 30. September 2014 aufgelöst. Der Beschwerdeführer will jedoch weiterhin die Berufsfachschule besuchen – auch nachdem die vom Amt für Berufsbildung gewährte achtwöchige Frist zur Suche einer neuen Lehrstelle längst verstrichen ist. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt jedoch zwingend (auch) die Bildung in beruflicher Praxis voraus. Der Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht ist demnach zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2015/106). Entscheid vom 23. September 2015 Bildung; Verordnung; Lehrvertrag; Grundbildung; Berufsbildung; Praxis; Qualifikationsverfahren; Berufsfachschulunterricht; Lehrbetrieb; Entscheid; Verfahren; Gallen; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Kleinmotorrad; Fahrradmechaniker; SBFI-Verordnung; SBFIVerordnung; Bildungsgang; Verfahrens; Verwaltungsrekurskommission; Beschwerdegegner; Begründung; Ausbildung; Kanton; Berufsfachschule; Woche; Voraussetzungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 753Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4). Arbeit; Lehrvertrag; Beruf; Unterricht; Beklagten; Urteil; Ausbildung; Vertrag; Unterrichtsvertrag; Parteien; Arbeitsvertrag; Kommentar; Lehrverhältnis; Coiffeuse; Berufung; Kantons; Luzern; Bundesgericht; Basel; REHBINDER; Coiffeurs; Lohnanspruch; Lehrvertrages; Obergericht; Person; Berufsbildung; Schweizerisches; Berner