Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 134

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 134 ZGB vom 2024

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Art. 134 II. Veränderung der Verhältnisse

1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. (1)

3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. (1)

4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. (1)

(1) (2)
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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Art. 134 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230028Abänderung des ScheidungsurteilsBeklagten; Vater; Besuchs; Recht; Mutter; Berufung; Kindes; Besuchsrecht; Vorinstanz; Urteil; Wochen; Kontakt; Parteien; Dispositiv; Ferien; Besuche; Verfahren; Ziffer; Gericht; Parteientschädigung; Kindesvertreterin; Über; Obhut; Eltern; Kontakte; Entscheid; Familien; üglich
ZHLY230015Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungsklägerin; Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Recht; Vorinstanz; Einkommen; Abänderung; Parteien; Schweiz; Ausreise; Unterhaltsbeiträge; Ausreisesperre; Prozess; Entscheid; Verfahren; Kinderunterhaltsbeiträge; Horgen; Bezirksgericht; Existenzminimum; Prozesskosten; Dispositiv
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140095Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Verfahren; Obergericht; Gesuch; Klage; Bestellung; Vorbereitung; Abänderung; Scheidungsurteil; Gewährung; Person; Gericht; Bezirksgericht; Rechtsverbeiständung; Kanton; Kantons; Rechtsanwältin; Rechtsvertreterin; Bezug; Prozessvorbereitung; Mittellosigkeit; Prozesses; Obergerichtspräsident; Gerichtsschreiberin; Sachen; Rechtsbeiständin; Vorliegen; Schlichtungsverfahren
SOVWBES.2024.65-Vater; Recht; Vaterschaft; Kindes; Kinder; Interesse; Sorge; Gericht; Anfechtung; Eltern; Beistand; Solothurn; Kindsmutter; Registervater; Schweiz; Urteil; Regel; Scheidung; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Antrag; Kindesschutz; Region; Beistandschaft; Entscheid; Rechtspflege; ünde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 442 (5A_463/2017)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). Kindes; Urteil; Verhandlung; Eltern; Verwaltung; Aufenthalt; Öffentlichkeit; Entscheid; Verwaltungsgericht; Verfahren; Interesse; Rechts; Entzug; Elternteil; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Hinweis; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Schutz; Tochter; Recht; Interessen; Mutter; Bundesgericht; Vater; Obhut; Betreuung; Massnahme; Vaters
141 III 472Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts sind nicht die gleichen wie für dessen Entzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (E. 4). Sorge; Kindes; Sorgerecht; Eltern; Alleinzuteilung; Sorgerechts; Kindeswohl; Entscheid; Regel; Entzug; Elternteil; Parlament; Vater; Kindeswohls; Kindesschutzbehörde; Massnahme; Urteil; Kindesschutzmassnahme; Verhältnisse; Wahrung; Zusammenhang; Botschaft; Konflikt; Scheidung; Sorgerechte; Gefährdung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dieter Freiburghaus, Büchler, Breitschmid, Jungo, Schweizer, ZGB2018
Dieter Freiburghaus, Büchler, Breitschmid, Jungo, Schweizer, ZGB2018