IPRG Art. 102 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 102 IPRG vom 2022

Art. 102 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 102 in die Schweiz gelangen

1 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb oder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Ausland erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt.

2 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig.

3 Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 102 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-29ForderungRecht; Berufung; Fahrzeug; Lösungsrecht; Schweiz; Käufe; Käufer; Deutschland; Fahrzeugs; Italien; Polen; Kommentar; Privatrecht; X-GmbH; Erwerb; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Touareg; Eigentümer; Sicherstellung; Lösungsrechts; Urteil; Zeitpunkt; Basler; Eigentum

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.104 (AG.2017.753)versuchte schwere Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das WaffengesetzBerufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Recht; Eigentum; Akten; Berufungsklägers; Punkt; Eigentums; Staat; Fahrzeugs; Staatsanwaltschaft; Beilage; Zeitpunkt; Verfahren; Urteil; Aussagen; Anklage; Eigentümer; Gericht; Über; Immatriculation; Vertrag; Berufungsverhandlung; Verfahrens; Antrag; Vorinstanz; Sachverhalt; äter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 595Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Schweiz; Recht; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Werkzeuge; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Register; Gültigkeit; Mobiliarpfand; Übernahme; Eintrag; Aktiven; Passiven; Ausland; ündete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Zürcher Kommentar zum IPRG2004