HRegV Art. 99 - Inhalt des Eintrags

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 99 HRegV vom 2025

Art. 99 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 99 Inhalt des Eintrags

Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen handelt;
  • b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • d. die Rechtsform;
  • e. das Datum des Gesellschaftsvertrags;
  • f. die Dauer der Gesellschaft;
  • g. der Zweck;
  • h. (1) der Betrag der gesamten Kommanditsumme oder die Bandbreite der Kommanditsumme;
  • i. falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und Wert;
  • j. die Firma, der Sitz und die Unternehmens-Identifikationsnummer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und die für diese handelnden natürlichen Personen;
  • k. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  • l. (2) die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG (3) durchgeführt wird;
  • m. (2) die zugelassene Prüfgesellschaft;
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
    (2) (4)
    (3) SR 951.31
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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