AIG Art. 98b - Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 98b AIG vom 2024
Art. 98b (1) Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte
1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:a. die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;b. den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);c. die Erhebung von Gebühren;d. das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;e. die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.
2 Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.
3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.
(1) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 2063 ][5761]; [BBl 2009 4245]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.