VVG Art. 98a -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 98a VVG vom 2024

Art. 98a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 98a Ausnahmen (1)

1 Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei:

  • a. Kredit- oder Kautionsversicherungen, soweit es sich um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt, und bei Transportversicherungen;
  • b. Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern.
  • 2 Als professionelle Versicherungsnehmer gelten:

  • a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen;
  • b. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (2) und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (3) ;
  • c. Versicherungsunternehmen nach dem VAG (4) ;
  • d. ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a–c;
  • e. öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen mit professionellem Risikomanagement;
  • f. Unternehmen mit professionellem Risikomanagement;
  • g. Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschreiten:
  • 1. Bilanzsumme: 20 Millionen Franken,
  • 2. Nettoumsatz: 40 Millionen Franken,
  • 3. Eigenkapital: 2 Millionen Franken.
  • 3 Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Konzernrechnung angewandt.

    4 Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne von Absatz 1.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
    (2) SR 952.0
    (3) SR 951.31
    (4) SR 961.01

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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