SVG Art. 98a -
Einleitung zur Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 98a SVG vom 2024
Art. 98a Warnungen
vor Verkehrskontrollen (1)
1 Mit Busse wird bestraft, wer:a. Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet;b. bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches (2) ).
2 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher. Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung.
3 Mit Busse wird bestraft, wer:a. öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt;b. eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird;c. Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet.
4 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 6291]; [BBl 2010 8447]).
(2) [SR 311.0]
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.