Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 98

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 98 SVG vom 2024

Art. 98 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 98 Signale und Markierungen (1)

Mit Busse wird bestraft, wer:

  • a. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;
  • b. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;
  • c. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet;
  • d. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

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    Art. 98 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB130340vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Beschuldigte; Vorinstanz; Fahrzeug; Unfall; Beschuldigten; Polizei; Urteil; Sinne; Signal; Blutprobe; Berufung; Einkommen; Verteidigung; Geldstrafe; Schaden; Fahrunfähigkeit; Verbindung; Anklage; Vereitelung; Punkt; Massnahme; Meldepflicht; Busse; Schild; Meldung
    VDJug/2018/354-Appel; Appelant; évenu; él étention; édéral; Office; éléments; énale; éhicule; Suisse; élai; Indemnité; Arrondissement; Infraction; ègle; ération; Expulsion; épreuve; éciation; éfense; éré
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    105 IV 261Art. 98 Abs. 3 SVG. Anbringung eines unzulässigen Signals. Wer mit einer in der Hand gehaltenen Kartontafel, auf der das Wort "RADAR" geschrieben ist, vorbeifahrende Automobilisten vor einer Radarkontrolle warnt, macht sich nicht nach Art. 98 Abs. 3 SVG strafbar. Signal; Verkehrs; Urteil; Kantons; Karton; Staatsanwaltschaft; Nichtigkeitsbeschwerde; Signals; Kartontafel; RADAR; Radarkontrolle; Markierung; Sicherheit; Verkehrszeichen; Gefahr; Signaltafel; Anbringung; Automobilisten; Obergericht; Ermächtigung; Verbindung; Busse; Urteils; Freisprechung; Bundesgericht; Polizei

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
    -Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014