LwG Art. 97a - Programmvereinbarungen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 97a LwG vom 2023

Art. 97a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 97a (1) Programmvereinbarungen

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren.

2 Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die Programmvereinbarungen ein.

3 Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Programmvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht.

(1) Eingefügt durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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