Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 970

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 970 ZGB vom 2024

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Art. 970 I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme (1)

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:

  • 1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
  • 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
  • 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
  • 3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.

    4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 970 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230051Gesetzliches PfandrechtBeschwerdegegner; Vorinstanz; Gesuch; Verfahren; Beweis; Grundbuch; Parteien; Eigentümer; Auskunft; Eigentümers; Entscheid; Pfandrecht; Eintragung; Eigentümerstellung; Urteil; Tatsachen; Beweismittel; Stockwerkeigentümer; Grundbuchamt; Grundstück; Stockwerkeigentum; Stellungnahme; Gericht; Verfahrens; Obergericht; Audienz
    ZHLB220022Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 30. März 2015Berufung; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Parteien; Stockwerkeigentümer; Recht; Jahresrechnung; Tatsache; Kläger; Wohnfläche; Beschlüsse; Verfahrens; Gericht; Klägern; Erwägungen; Wohnflächen; Bezirksgericht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Tatsachen; Ziffer; Horgen; Versammlung; Budget; Bundesgericht; Traktandum
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOOGBES.2024.4-Recht; Beleg; Belege; Interesse; Einsicht; Akten; Obergericht; Gesuch; Verkauf; Auskunft; Grundstück; Grundbuchamt; Akteneinsicht; Bundesgericht; Rechtsgrundausweis; Leberberg; Grenchen; Kaufvertrag; Zivilkammer; Urteil; Grenchen-Bettlach; Kaufvertrages; Liegenschaft; Begründung; Bezug; Absatz; Grundstücks; Ziffer; Herausgabe; Beirat
    SGB 2011/8Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR Beschwerde; Beschwerdegegner; Grundstück; Recht; Sondernutzungsbewilligung; Bootshaab; Tiefbauamt; Verfügung; Konzession; Verfahren; Tiefbauamtes; Vorinstanz; Gehör; Erteilung; Baurecht; Verfügungen; Entscheid; Rechte; Gehörs; Grundstücks; Gesuch; Verletzung; Nichtigkeit; Verwaltungsgericht; Eigentümer; Rechtsvorgängerin; Verfahrens; Auflage; Verlängerung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Mieter; Vermieter; Eigentum; Recht; Nutzniessung; Untergang; Kommentar; Vermieterin; Mietverhältnis; Vorinstanz; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Streit; Bundesgericht; Zeitablauf; Übergang; U-Gbbl; Klage; Entscheid; Botschaft; Eigentums; Interessenlage
    132 III 603Art. 970 und 970a ZGB, Art. 106a GBV; Einsichtsrecht ins Grundbuch. Anspruch auf Mitteilung des Kaufpreises eines Grundstücks (E. 4). érêt; été; édé; être; étaire; édéral; était; érant; Intérêt; Tribunal; éré; ître; Espèce; Avancement; Hoirie; étend; évaloir; éservataire; égitime; écité; étaires; éritier; Autre; Appel; écédé; éritiers; évrier; élivrance; érêts; Autorité

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiser, SchmidBasler Kommentar Zivilgesetzbuch2015
    SchmidBasler 5. Auflage 2015