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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 970 ZGB vom 2024

Art. 970 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 970 I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme (1)

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:

  • 1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
  • 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
  • 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
  • 3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.

    4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 970 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230051Gesetzliches PfandrechtBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Partei; Vorinstanz; Gesuch; Verfahren; Beweis; Grundbuch; Parteien; Eigentümer; Schriftliche; Auskunft; Entscheid; Pfandrecht; Eintragung; Eigentümerstellung; Urteil; Zulasten; Tatsachen; Beweismittel; Partei; Unrichtig; Stockwerkeigentümer; Begründet; Grundbuchamt; Grundstück; Stockwerkeigentum; Stellungnahme; Gericht
    ZHLB220022Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 30. März 2015Berufung; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Partei; Parteien; Keigentümer; Recht; Angefochten; Jahresrechnung; Tatsache; Wohnfläche; Beschlüsse; Verfahrens; Angefochtene; Gericht; Klägern; Angefochtenen; Erwägungen; Wohnflächen; Liegenden; Gerichtsnotorisch; Bezirksgericht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Interne; Vorliegenden; Werden; Entscheid; Tatsachen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/8Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR
    BSBES.2017.28 (AG.2017.680)Nichtanhandnahme (BGer 6B_1314/2017 vom 15. August 2018)
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Beschwerde; Baurechts; Grundbuch; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Mieter; Vermieter; Eigentum; Recht; Nutzniessung; Untergang; Aufl; Kommentar; Vermieterin; Mietverhältnis; Vorinstanz; Veräusserung; Grundeigentümer; Kommentar; Voraussehbar; Grundstück; Bundesgericht; Zeitablauf; Übergang; U-Gbbl; Klage; Entscheid
    132 III 603Art. 970 und 970a ZGB, Art. 106a GBV; Einsichtsrecht ins Grundbuch. Anspruch auf Mitteilung des Kaufpreises eines Grundstücks (E. 4). Intérêt; été; Droit; Consultation; Recourante; Vente; Registre; Société; Anonyme; Foncier; Canton; être; Propriétaire; Celle; Contre; Juillet; Fédéral; Cantonal; Avait; était; Rapport; Donné; Recours; Propriété; Celui; Valoir; Donnée; Autre; Parcelle; Tribunal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2015
    ArnetKommentar ZGB2012
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