Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 963 OR vom 2025

Art. 963 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 963 Konzernrechnung A. Pflicht zur Erstellung

1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.

2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

  • 1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
  • 2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
  • 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  • 3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.

    4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 963 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE160308Auskunftserteilung und Einsichtgewährung an einen AktionärAktionär; Aktien; Einsicht; Auskunft; Beklagten; Aktionärs; Recht; Veräusserung; Aktionärsrecht; Aktionärsrechte; Einsichts; Auskunfts; Geschäft; Verwaltung; Verkauf; Ausübung; Verwaltungsrat; Einsichtsrecht; Verkaufs; Bewertung; Rechtsbegehren; Begehren; Generalversammlung; Interesse; Jahresrechnung; Verfahren; Beweis; Verkaufspreis
    ZHRZ120004Unterhalt (Editionsbegehren) Recht; Vorinstanz; Kanton; Beschwerdegegner; Zivilprozessordnung; Verfügung; Gericht; Edition; Kantons; Richter; Unterhalt; Entscheid; Belege; ZPO/ZH; Rechtsmittel; Editionspflicht; Obergericht; Verfahren; Erfolgsrechnung; Eingabe; Ungehorsams; Entschädigung; Rechtshilfe; Kommentar; Urkunde; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Bezirksgericht

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    103 IV 23Art. 110, Art. 251 StGB; Beweiseignung. 1. Einer Schrift muss, auch wenn sie vom Aussteller zum Beweis hergestellt wurde, überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zukommen, um als Urkunde gelten zu können (Erw. 1a). 2. Einer von der Kontrollstelle nicht geprüften und von der Generalversammlung nicht abgenommenen Bilanz kommt nicht von Gesetzes wegen Beweiseignung zu (Erw. 1b). 3. Das Fehlen der Unterschriften auf der Bilanz ist für die Frage der Beweiseignung ohne Belang, sofern sich feststellen lässt, dass sie vom Unterzeichnungspflichtigen (Art. 961 OR) aufgestellt oder genehmigt wurde (Erw. 1b).
    Bilanz; Beweis; Beweiseignung; Generalversammlung; Kontrollstelle; Verkehrsübung; Schrift; Urteil; Aktiengesellschaft; Unterschrift; BEELER; Verwaltung; Bilanzen; Staatsanwaltschaft; Aussteller; Urkunde; Gesetzes; Unterschriften; Belang; Unterzeichnungspflichtigen; Erwägungen; Beschwerdeführers; Charakter; Prüfung; Recht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1009/2019Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges)Bürgschaft; Quot;; Vorinstanz; Verfügung; Kreditwürdigkeit; Gesuch; Technologie; Darlehen; Recht; Technologiefonds; Verfahren; Entscheid; Verordnung; Geschäftsstelle; Patent; Begründung; -Verordnung; Gehör; Entwicklung; Konsolidierung; Gesellschaft; Verfügungsentwurf; Kapital; Darlehens; Bilanz
    B-6483/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Recht; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Bundes; Person; Kartell; Zeugen; Zeugin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; Konzern; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Aussage; Untersuchung; Praxis; Auskunfts; Partei; Verfügung