Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 961 OR vom 2025

Art. 961 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 961 Rechnungslegung für grössere Unternehmen A. Zusätzliche Anforderungen an den
Geschäftsbericht

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

  • 1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
  • 2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
  • 3. einen Lagebericht verfassen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 961 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt
    ZHPS140089KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Betreibung; Forderung; Gläubiger; Zahlung; Umsatz; Gläubigerin; Darlehen; Kontokorrent; Debitoren; Obergericht; Höhe; Verbindlichkeit; Bilanz; Gesellschaft; Schulden; Betreibungs-Nr; Urkunde; Credit; Suisse; Betrieb; Aufwendungen; Verbindlichkeiten; Sinne; Kantons; Engstringen; Obergerichtskasse; Urkunden

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-561/2014GeldwäschereiQuot;; Vorinstanz; Verfügung; Akten; Anleger; Beschwerdeführers; Gruppe; Person; Gelder; Sinne; Geldwäscherei; Bruttoerlös; Verfahren; Recht; Personen; Urteil; Gesellschaft; FINMA; Rechnung; Vertrag; Sachverhalt; Beweis; Finanzintermediär; Geldwäschereigesetz; Bundesverwaltungsgericht; ässige