VEGM Art. 96 -

Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 96 VEGM vom 2022

Art. 96 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 96 Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 3 der Konvention (bisheriger Art. 91)

Anträge auf Auslegung nach Artikel 46 Absatz 3 der Konvention sind beim Kanzler einzureichen. Der Antrag muss die Art und den Ursprung der Auslegungsfrage, welche die Umsetzung des im Antrag genannten Urteils behindert hat, vollständig und genau bezeichnen; beizufügen sind:

  • a) gegebenenfalls Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils;
  • b) eine Kopie des in Artikel 46 Absatz 3 der Konvention genannten Beschlusses;
  • c) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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