Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 96

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 96 AHVG vom 2025

Art. 96 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 96 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 92 422Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 96 AHVG; Art. 22a VwVG; § 32 Abs. 1 und 2 FZG. Beitragsstatut eines Taxifahrers; Fristenstillstand; kantonale Familienzulagen. § 32 Abs. 1 FZG, wonach die Verfahrensvorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten, ist lex specialis zum VRG. Daher gelten die Fristenstillstandsbestimmungen von Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls im Bereich der kantonalen Familienzulagenordnung. ätig; Verfügung; Frist; Ausgleichskasse; Recht; Verwaltung; Arbeit; Zustellung; Verfügungen; Fristen; Sozialversicherung; Entgelt; Zahlung; Hinweis; Erwerbstätigkeit; Sozialversicherungsbeiträge; Kopie; Vorschriften; Beweis; Beiträge; Entgelte; Stellung; Verwaltungsgericht; ätet
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 V 36Art. 84 AHVG: Ordnungsgemässe Zustellung. Rechtsgültige Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung, die am Postschalter einem Dritten ausgehändigt wird, der bloss eine sich aus den Umständen ergebende stillschweigende Vollmacht besitzt (Erw. 3b). Art. 20 Abs. 3 VwVG: Berechnung der Frist. Diese Bestimmung ist abschliessend. Keine Verlängerung einer Frist, wenn deren letzter Tag auf den Vortag eines kantonal anerkannten Feiertags fällt (Erw. 3c). Frist; Ausgleichskasse; Verfügung; Franz; Lorber; Abholung; Recht; Abholungseinladung; Samstag; Zustellung; Vortag; Feiertag; Renner; Rekurskommission; Entscheid; Kassenverfügung; Postamt; Fristen; Schalter; Hotel; Samstage; Felix; Silvan; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführern