VVG Art. 95b -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 95b VVG vom 2024

Art. 95b Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. Unfallversicherung; Invaliditätsentschädigung 95b

1 Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung auszurichten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung ausdrücklich in Form der Rentenabfindung beantragt hat.

2 Der Vertrag kann bestimmen, dass Zwischenrenten gewährt und von der Entschädigung in Abzug gebracht werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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