MVG Art. 95b - Zugang durch Abrufverfahren
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 95b MVG vom 2024
Art. 95b (1) Zugang durch Abrufverfahren
Die Militärversicherung hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, durch Abrufverfahren Zugang zu den Personendaten:a. des Personalinformationssystems der Armee;b. des Medizinischen Informationssystems der Armee.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ([AS 2000 2765]; [BBl 2000 255]). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 6617]; [BBl 2008 3213]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.