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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 959 ZGB vom 2024

Art. 959 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 959 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte

1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.

2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 959 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160031DienstbarkeitBaurecht; Heimfall; Berufung; Baurechts; Partei; Beklagten; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Vormalige; Vertrag; Fläche; Grundstück; Recht; Parteien; Sklägerinnen; Heimfallregelung; Berufungsklägerinnen; Beschwerde; Streitwert; Grundbuch; Vereinbarung; Heimfallbestimmung; Heimfallbestimmungen; Selbständige; Dauernde; Vormaligen; Zeuge; Vertrags
ZHPS140110Versteigerung von Kaufs- / Vorkaufsrechten vom 15. Januar 2014 (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Kaufs; Vorinstanz; Konkurs; Versteigerung; Vorkaufs; Vorkaufsrecht; Grundstück; Vorkaufsrechte; Konkursamt; Beschwerdeführers; Kaufsrecht; SchKG; Interesse; Kaufsrechte; Beschwerdegegner; Eingabe; Korrigierte; Rechte; Wäre; Thalwil; Grundstücke; Erwerb; Verfahren; Gesuch; Unentgeltliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 36AGVE 2018 - Band 36 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 336 36 Grundbuch; Baurecht; Vormerkung persönlicher Rechte...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Aufl; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Gesetzliche; Bestehende; Beschwerde; Werden; Eigentum; Begründung; Teilung; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung
127 V 368Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 ELV; Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV: Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs. Bei der Berechnung des Reinvermögens gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG sind die zu Gunsten der Miterben vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechte nicht als wertvermindernder Faktor vom Verkehrswert der nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV in Abzug zu bringen.
Grundstück; Gewinn; Grundstücke; Beschwerdeführerin; Vermögens; Gewinnbeteiligungsrecht; Gewinnbeteiligungsrechte; Verpflichtung; Veräusserung; Leistung; Berechnung; Verkehrswert; Sinne; Grundbuch; Erbteil; Geschwister; Verbindung; Gunsten; Miterben; Erwägungen; Ertrag; Ergänzungsleistung; Erbteilung; Urteil; Ermittlung; Anrechenbaren; Wertvermindernder; Faktor; Vermögensverzehrs; Erbte
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