Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 955

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 955 ZGB vom 2024

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Art. 955

1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.

2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.

3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 955 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDAP/2011/64-été; ésomption; éfendeur; Registre; âtiment; épens; Piotet; Lavaux; Commune; érisé; Espèce; ésident; égal; édéral; égale; Chambre; Président; Arrondissement; Conservateur; êtés; état; èces; éforme; ésenté
LUOG 1991 1Art. 7, 955 ZGB, Art. 135 0R. Auf den Anspruch nach Art. 955 ZGB sind, in Anwendung von Art. 7 ZGB, ausschliesslich die Bestimmungen des OR über die Verjährungsunterbrechung anzuwenden.

Verjährung; Unterbrechung; Anspruch; Recht; Bestimmungen; Zivilrecht; Forderung; Staat; Schuld; Klage; Bundeszivilrecht; Haftung; Beamtengesetz; Forderungen; Lehre; Handlung; Natur; Gründen; Schuldner; Ansprüche; Zweifel; Urteil; Obligationenrecht; Vorinstanz; Schadenersatzforderung; Rechtsprechung; Geltendmachung; Deschenaux/Weber; Huber

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.25-Berufung; Gericht; Schlichtung; Solothurn; Recht; Verwaltungsgericht; Kanton; Berufungsklägerin; Zuständigkeit; Staat; Haftung; Schaden; Entscheid; Schlichtungsgesuch; Parteien; Schadenersatz; Amtsgericht; Obergericht; Ziffer; Parteientschädigung; Berufungsbeklagte; Amtsgerichtspräsidentin; Gesuch; Rechtspflege; Gerichte; Haftungsbestimmung; Aussage; Zivilgerichte; Zivilkammer
SGB 2015/112UrteilHandänderungssteuer und Grundbuchgebühren, Art. 243 Abs. 1 StG, Art. 955 Abs. 1 ZGB, Art. 13bis VG. Grundbuch; Handänderung; Kaufpreis; Handänderungssteuer; Vertrag; Recht; Leistungsbeschrieb; Kaufvertrag; Entscheid; Verfahren; Grundstück; Grundbuchamt; Gebühren; Verwaltungsgericht; Grundbuchgebühren; Rechnung; Gemeinde; Grundstücks; Beurkundung; Sorgfaltspflicht; Beschwerdeverfahren; Grundbuchverwalter; Vorinstanz; Antrag; Sistierung; Abteilungspräsident; Politische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 216Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB); Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 60 Abs. 1 OR). 1. Unterliegen die Kantone für Vermessungsfehler ihrer Nachführungsgeometer der zivilrechtlichen Haftung aus Grundbuchführung? Frage offengelassen (E. 3). 2. Absolute Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR. Die Zehnjahresfrist läuft für den Schadenersatzanspruch aus Art. 955 ZGB unabhängig von der Kenntnis, die der Gläubiger von seinem Anspruch hat, ab der schädigenden Handlung. Die rechtswidrig erfolgende Eintragung im Grundbuch setzt mit ihrem Abschluss unweigerlich den Fristenlauf in Gang (E. 4). Grundbuch; Verjährung; Schaden; Haftung; Führung; Recht; Verjährungsfrist; Staat; Bundesgericht; Kanton; Anspruch; Grundbuchs; Schadenersatz; Urteil; Renato; Domedi; Architekt; Eintragung; Grundstück; DESCHENAUX; Grundbuchführung; Schadenersatzanspruch; Grundstücks; Rechtsprechung; Berufung; Führungsgeometer; Handlung; Flächeninhalt; Staates; Entscheid
110 II 37Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Pfandrecht; Baukredit; Sturzenegger; Klage; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Recht; Betrag; Bezirksschreiber; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Verantwortlichkeit; Basel; Darlehen; Baukredithypothek; Grundbuchführer; Führung; Zinsen; Schadens; Finanz; Louis; Sicherheit; ährt