VEGM Art. 95 - Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe
Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:
Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.
Art. 95 VEGM vom 2022
Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe
(1) Hat der Präsident der Grossen Kammer nach Artikel 44 Absatz 7 und Artikel 93 Absatz 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, wird die von dieser Partei aufgeworfene Frage der Kostenerstattung nicht vom Gerichtshof entschieden, sondern gemäss dem Recht und der Praxis der Hohen Vertragspartei geregelt, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht.(2) Die Bestimmungen des Kapitels XII gelten entsprechend, wenn der Präsident der Grossen Kammer nach Artikel 44 Absatz 7 und 94 Absatz 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert hat, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, und die Partei nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.