Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Art. 95
Zusammenfassung der Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 95 FIDLEG vom 2024
Art. 95 Übergangsbestimmungen
1 Der Bundesrat kann zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen.
2 Die Kundenberaterinnen und -berater nach Artikel 28 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Registrierungsstelle für die Eintragung ins Register anzumelden.
3 Die Finanzdienstleister haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine Ombudsstelle nach Artikel 74 anzuschliessen.
4 Die Vorschriften des 3. Titels dieses Gesetzes gelten nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten:a. für Effekten, für die vor dem Inkrafttreten ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht wurde;b. für Finanzinstrumente, die vor dem Inkrafttreten Privatkundinnen und kunden angeboten wurden.
5 Der Bundesrat kann die Frist nach Absatz 4 für Effekten verlängern, wenn dies infolge einer verzögerten Inbetriebnahme der Prüfstelle angezeigt sein sollte.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.