VVG Art. 94 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 94 VVG vom 2024

Art. 94 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 94 und Rückkauf von Anteilen am Geschäftsergebnis

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die das Versicherungsunternehmen aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 94 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Verfahren; Aufsicht; Recht; Vorinstanz; Policen; Überschüsse; Bundesgericht; Heiratszusatzversicherung; Grund; Vollmacht; Klage; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verzug