Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) Art. 94

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAA:



Art. 94 LAA de 2024

Art. 94 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 94 (1) Classement des entreprises et des assurés dans les tarifs des primes

En dérogation l’art. 49 LPGA (2) , les assureurs désignés l’art. 68 ne sont pas tenus de rendre une décision sur le classement initial des entreprises et des assurés dans les tarifs de primes ni sur la modification de ce classement, sauf dans les cas visés l’art. 92, al. 3.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Assurance-accidents et prévention des accidents), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4375; FF 2008 4877, 2014 7691).
(2) RS 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 463 (9C_648/2011)Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).
Regeste b
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien. Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).
Arbeit; Mitarbeiteraktien; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Beiträge; Zeitpunkt; Erwerb; Erwerbs; Schweiz; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Arbeitgeberin; Aktien; Urteil; Erwerbstätigkeit; Mitarbeiteraktiengewinn; Anspruch; Sozialversicherungsbeiträge; Zahlung; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Bericht; Versicherungsgericht
129 V 354Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit gemäss Art. 66bis StGB von der Strafverfolgung abgesehen hat. In analoger Anwendung der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist der Umfang der Kürzung auch im Bereich der Invalidenversicherung von der Blutalkoholkonzentration abhängig. Unfall; Leistung; Kürzung; Vergehen; Recht; Leistungskürzung; Zustand; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Blutalkoholkonzentration; Schwyz; Zurechnungsfähigkeit; Alkohol; Urteil; IV-Stelle; Kantons; Leistungen; Verfügung; Vergehens; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sozialversicherung; Zeitpunkt; Fahrzeug; Trunkenheit; Invalidität